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Statuten

Verein «Für aktive Senioren» (gegründet 1999) Statutenrevision per 8.12.2021

In diesem Text wird der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer miteingeschlossen.

Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen «Für aktive Senioren» besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zürich.

Art. 2

Der Verein setzt sich für die Anliegen und Bedürfnisse der Senioren ein. In seinem politischen Engagement orientiert er sich an bürgerlichen Grundsätzen.
Die Anliegen der Senioren sind insbesondere:

  • Die sichere Altersvorsorge.
  • Das Bedürfnis nach einer geeigneten Wohnsituation.
  • Ein haushalt- und budgetgerechtes Gesundheitswesen mit vernünftigen KK-Prämien.
  • Die bezahlbare Mobilität.
  • Die Sicherheit im öffentlichen und privaten Raum.
  • Die Unterstützung von Personen bei Wahlen in Exekutive und Legislative und von Sachabstimmungen.
  • Eine freie und unabhängige Schweiz.
  • Den Erhalt der christlichen Kultur und des gesellschaftlichen Zusammenhalts.

Er unterstützt Massnahmen und Aktivitäten, die zur Erreichung dieses Zieles geeignet und zweckmässig sind. Der Verein führt regelmässig Veranstaltungen durch, an denen über aktuelle oder politische Themen orientiert wird. Ebenso werden gesellschaftliche Anlässe oder Ausflüge durchgeführt.

Mitgliedschaft

Art. 3

Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen, die sich mit dem Vereinszweck identifizieren, aufgenommen werden.

Art. 4

Die Anmeldung zum Beitritt hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Mitgliedschaftsantrages ist nicht zu begründen.

Ehrenmitgliedschaft

Art. 5

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.

Gönner

Art. 6

Natürliche Personen, welche den Verein mit mindestens Fr. 1000.00 pro Jahr unterstützen und juristische Personen, welche den Verein mit mindestens Fr. 2000.00 pro Jahr unterstützen, ohne diesem als Mitglied beizutreten, sind Gönner.

Haftung

Art. 7

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Austritt und Ausschluss

Art. 8

Die Mitgliedschaft erlischt: a) infolge Ablebens b) durch freiwilligen Austritt c) durch Ausschluss d) durch Auflösung bei juristischen Personen
Der freiwillige Austritt ist nur auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss dem Vorstand unter Beachtung einer Frist von einem Monat schriftlich angezeigt werden.
Der Ausschluss erfolgt bei: a) Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages b) bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Statuten und Beschlüsse des Vereins c) wegen Handlungen, die mit den Zwecken und Bestrebungen des Vereins unvereinbar sind.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und muss dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden. Ein Rekursrecht an die Generalversammlung wegen Ausschluss besteht nicht.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 9

Die Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile und Einrichtungen, die der Verein gemäss Statuten, Reglementen und Beschlüssen zu bieten vermag. Zur Klärung rechtlicher Grundsatzfragen kann der Verein in seinem Aufgabenbereich der Alterspolitik selber oder allenfalls für Mitglieder aktiv werden.

Art. 10

Die Mitglieder haben die Bestrebungen und die Tätigkeiten des Vereins mit allen Kräften zu unterstützen und die Beschlüsse des Vereins sowie die von diesem erlassenen Reglemente gewissenhaft zu beachten.

Art. 11

Die Mitglieder zahlen an den Verein einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung alljährlich für das nächstfolgende Jahr bestimmt wird. Der Beitrag an den Verein wird zu Beginn des Kalenderjahres erhoben und ist bis spätestens Ende Januar zu entrichten. Juristische Personen haben bei Abstimmungen und Wahlen nur eine Stimme.

Organisation

Art. 12

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle

Generalversammlung

Art. 13

Die Generalversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Die Einladung und die Traktandenliste der Versammlung müssen 20 Tage vor der Versammlung im Besitze der Mitglieder sein. Anträge aus Mitgliederkreisen müssen 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eintreffen. Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig: 1. Abnahme des Jahresberichtes des Vereins 2. Abnahme der Jahresrechnung, Entgegennahme des Revisionsberichtes und Entlastung der Vereinsleitung 3. Beschlussfassung über den Voranschlag des Vereins 4. Festsetzung der Jahresbeiträge für das folgende Jahr 5. Wahlen a) des Vereinspräsidenten b) der übrigen Vorstandsmitglieder c) der Revisionsstelle 6. Ernennung von Ehrenmitgliedern 7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge 8. Teil- und Totalrevision der Statuten 9. Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins 10. Beschlussfassung über andere, ihr von Gesetz, Statuten und all ihr von Organen überwiesenen Geschäfte 11.

Bestimmung der Publikationsorgane.

Art. 14

Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand ferner einzuberufen, sofern dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Die Einberufung sämtlicher Versammlungen erfolgt auf dem Zirkularweg und durch Anzeige in den Fachorganen.

Art. 15

Für Wahlen und Abstimmungen gilt - sofern nicht geheime Abstimmung oder ein anderer Wahlmodus von der Mehrheit der Anwesenden beschlossen wird - das offene Handmehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Bei Abstimmungen geschieht die Beschlussfassung durch das einfache Mehr. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das Mehr der anwesenden Stimmberechtigten (absolutes Mehr). In den folgenden Wahlgängen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen (relatives Mehr). Gewählt sind dabei diejenigen Kandidaten, welche am meisten Stimmen auf sich vereinigen.

Vorstand

Art. 16

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Sekretär sowie maximal vier weiteren Mitgliedern, die von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 17

Der Vorstand ist für folgende Geschäfte zuständig: 1. Wahl der ständigen Kommissionen und deren Präsidenten 2. Wahl und Anstellung des Sekretärs, welcher Mitglied des Vereins ist 3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern 4. Einberufung der General- und Vereinsversammlungen sowie Vorbereitung der Anträge 5. Erlass von Reglementen 6. Zusammenstellung von Wahllisten 7. Stellungnahme des Vereins zu Wahlen und Abstimmungen, insbesondere auch zur Parolenfassung. Der Vorstand besorgt im Übrigen sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch die Statuten und das Gesetz andern Organen vorbehalten sind.

Art. 18

1. Der Präsident leitet den Verein im Einvernehmen mit den Vereinsorganen. Er vertritt ihn nach aussen. Der Präsident besitzt in allfälligen Kommissionen beratende Stimme und Antragsrecht. 2. Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in seiner Tätigkeit und ist in allen Teilen sein Stellvertreter. 3. Dem Kassier unterstehen das Rechnungs- und Kassawesen sowie die Vermögensverwaltung. 4. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

Revisionsstelle

Art. 19

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen mit entsprechenden Voraussetzungen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt zwei Jahre.

Art. 20

Die Revisionsstelle überprüft alljährlich die gesamte Rechnungsführung des Vereins und erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag. Sie ist berechtigt, jederzeit die Vorlage aller Bücher und Belege zu verlangen und den Kassabestand festzustellen. Der Vorstand kann die gesamte Rechnungsführung des Vereins jährlich durch eine schweizerische Revisionsgesellschaft überprüfen lassen.

Sekretariat

Art. 21

Das Sekretariat ist die Zentralstelle des Vereins für die Geschäftsführung sowie die Beratungsstelle für die Mitglieder. Die Organisation des Sekretariates und die Besoldung des Personals ist Sache des Vorstandes. Im Übrigen untersteht es der Aufsicht des Präsidenten. Der Sekretär besorgt gemäss Statuten, Reglementen und Anstellungsvertrag die administrativen Arbeiten des Vereins sowie alle Geschäfte, die ihm von seinen Organen und vom Präsidenten übertragen werden. Er soll den Mitgliedern beratend zur Seite stehen. Der Sekretär wohnt den Sitzungen der Vereinsorgane, der Vereinsversammlungen sowie ebenfalls auch der Spezialkommissionen bei. Er führt das Protokoll.

Vertretung

Art. 22

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident, der Vizepräsident, der Kassier und der Sekretär kollektiv zu zweien.

Statutenrevision

Art. 23

Die Teil- und Totalrevision der Statuten kann von der Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Anträge auf Revision der Statuten sind bis spätestens Ende des der ordentlichen Generalversammlung vorangehenden Kalenderjahres dem Vorstand einzureichen. Alle Anträge sind mindestens acht Tage vor der Behandlung durch die Generalversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

Auflösung und Liquidation

Art. 24

Nach vollständiger Erfüllung seiner Verbindlichkeiten kann der Verein durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung ist beschlossen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Ein allfälliges Vereinsvermögen kann an Vereine oder Stiftungen mit ähnlichem Zweck oder an gemeinnützige Organisationen übergeben werden.

Allgemeines

Art. 25

Gerichtsstand ist Zürich.
Diese Statuten sind von der ordentlichen Generalversammlung vom 8.12.2021 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.

Verein Für aktive Senioren
Der Präsident Der Vizepräsident Hans Egloff Markus Kägi

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